I. Allgemeine Übersicht.
Unsere Stadt mit ihrer Umgebung liegt in der Provinz Schleswig-Holstein.
Line Provinz ist ein Teil von einem größeren Lande. Schleswig-Holstein
ist ein Teil des Königreichs Preußen. Preußen ist ungefähr 18 mal so groß
wie Schleswig-Holstein. Das Königreich Preußen ist wieder ein Teil des Deutschen
Reiches. Deutschland ist ein Kaiserreich. Oer König von Preußen ist gleichzeitig
Deutscher Kaiser. Unser Kaiser und König heißt Wilhelm Ii. Seine Gemahlin,
die Kaiserin Kuguste Viktoria, stammt aus Schleswig-Holstein. Schleswig-Holstein
bildet von Deutschland ungefähr den 28. Teil.
Schleswig-Holstein liegt im Norden Deutschlands- deswegen nennt man es
auch die Nordmark, von dem übrigen Deutschland wird es durch die Elbe
getrennt? deshalb hieß es früher Nordelbien.
§ 1. Die Grenzen der Provinz.
3m lvesten wird Schleswig-Holstein von einem großen Gewässer begrenzt,-
es heißt die Nordsee. Die Nordsee ist nur ein Teil von einem viel größeren
Gewässer, dem Atlantischen Ozean. Dieser wird ein Weltmeer genannt. Die
Nordsee hat ihren Namen nach ihrer Lage zu dem übrigen Deutschland erhalten.
In Schleswig-Holstein wird sie oft die Westsee genannt.
Kuch im Osten bildet ein Meeresteil die Grenze unsers Landes- es ist die
Ostsee. Wegen seiner Lage zwischen zwei Nkeeren heißt Schleswig-Holstein im
Liede das meerumschlungene Land.
Im Norden ist Landgrenze. Das Land jenseits der Grenze heißt Iütland.
Dieses gehört zum Königreich Dänemark.
Im Süden ist wieder eine Wassergrenze. Die Elbe trennt Schleswig-
Holstein von der Provinz Hannooer. Auf kurzer Strecke bildet der Hamburger
Staat die Südgrenze.
Nur im Südosten kann man auf dem Landwege in das übrige Deutschland
gelangen. Dort bilden das Fürstentum Lübeck, die Freie Stadt Lübeck und
Mecklenburg die Grenze.
Zusammenfassung: Schleswig-Holstein ist eine preußische Provinz und gehört
mit Preußen zum Deutschen Reich. Es ist von Preußen der 18., von Deutschland
der 28. Teil. — Es wird begrenzt: im Westen von der Nordsee, im Norden von
Iütland, im Gsten von der Gstsee, im Südosten von dem Fürstentum Lübeck, von
der Freien Stadt Lübeck und von Mecklenburg, im Süden von der Elbe. Auf einer
kurzen Strecke bildet die Freie Stadt Hamburg die Südgrenze.
Man kann auf dem Wasserwege von der Nordsee im Norden um Iütland herum
nach der Dstsee gelangen. Tttit Iütland zusammen bildet Schleswig-Holstein die
Cimbrische Halbinsel. Die Halbinsel hat diesen Namen nach einem Volksstamm er-
halten, der hier vor 2000 Iahren gewohnt haben soll. Oie Cimbern wurden der Sage
Sievers, Heimatkunde von Schleswig-Holstein. 1
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Extrahierte Personennamen: Wilhelm Kuguste_Viktoria Sievers
Extrahierte Ortsnamen: Provinz_Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Deutschland Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Deutschland Schleswig-Holstein Deutschlands- Deutschland Nordelbien Schleswig-Holstein Nordsee Atlantischen_Ozean Deutschland Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Schleswig-
Holstein Hamburger
Staat Deutschland Schleswig-Holstein Deutschen_Reich Deutschland Nordsee Mecklenburg Hamburg Nordsee Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein
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Verfassung des Deutschen Reiches. 149
Se. Majestät der König von Württemberg, Se. Königliche hoheit der Großherzog von Baden und Se. Königliche hoheit der Großherzog von Dessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Teile des Großherzogtums Hessen schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebiets und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Hamen Deutsches Reich führen und wird nachstehende
Verfassung
haben.
I. Bundesgebiet.
Rrt. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg - Schwerin, Sachsen - Weimar, Mecklenburg - Strelitz, Oldenburg , Braunschweig , Sachsen-Meiningen, Sachsen-Ritenburg , Sachsen-Koburg-Gotha , Anhalt , Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaum-burg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.
Ii. Reichsgesetzgebung.
Rrt. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorausgehen.
Rrt. 3. Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Rngehörige (Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Rmtern, zur (Erwerbung von Grundstücken, zur (Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der (Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechts-
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56 I. von der Restauration zur Revolution.
kleineren deutschen Staaten übereinkamen, in dieser Angelegenheit einen Separatkongrejz in Darmstadt abzuhalten. Die hier gepflogenen Verhandlungen führten zuerst zu einer Vereinigung zwischen Württemberg und Bat)ent; hierauf zur Vereinigung einiger deutschen Staaten mit Preußen, sodann zur Vereinigung der mitteldeutschen Staaten; endlich, und zwar hauptsächlich infolge der Bemühungen des Freiherrn von Cotta24, zur allgemeinen Vereinigung dieser drei Zollkonföderationen, so daß jetzt, mit Ausnahme von Österreich , die beiden Mecklenburg, Hannover und den Hansestädten, ganz Deutschland in einem Zollverband steht, welcher die Separatdouanen unter sich aufgehoben und gegen das Ausland eine gemeinschaftliche Douane errichtet hat, deren Ertrag nach dem Maßstabe der Bevölkerung unter die einzelnen Staaten verteilt wird.
Der Tarif dieses Vereins ist im wesentlichen der preußische von 1818, d. H. ein gemäßigter Schutztarif.
Infolge dieser Vereinigung hat die Industrie, der Handel und die Landwirtschaft der deutschen Vereinsstaaten bereits unermeßliche Fortschritte gemacht.
*
Jakoby:
vier Fragen, veranlaßt durch die Verordnungen vom 3. Februar 18471 und beantwortet von einem Preußen.
(Es scheint, daß das Schicksal des gesamten Deutschlands an Preußens Schicksal geknüpft ist; es ist gewiß, daß das Glück des preußischen Volkes, daß die Macht und die (Ehre seines Staates von einer besonnenen und hochherzigen Lösung der verfassungsfrage abhängt. Preußen wird ohnmächtig in sich selbst zerfallen und wohl gar die Beute seiner Nachbarn werden, wenn nicht eine freie, vernunftgemäße, wahrhaft volkstümliche Verfassung die schlummernden Kräfte des
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Extrahierte Personennamen: Jakoby
Extrahierte Ortsnamen: Darmstadt Württemberg Hannover Deutschland Deutschlands
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Verfassung des Deutschen Reiches. 151
konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;
8. das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land-und Wasserstraßen im Interesse der Landesverteidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle;
10. das Post- und Telegraphenwesen (mit Ausnahme von Bayern und Württemberg 2;
11. die gemeinsame Gesetzgebung über das (Obligationen-recht3, Strafrecht, Handels- und wechselrecht^ und das gerichtliche Verfahren;
12. das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
13. Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei;
14. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
Art. 5. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.
Iii. Bunöesrat.
Art. 6. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der weise verteilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Rurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt................................17 Stimmen führt.
Bayern.................................6 „
Sachsen, Württemberg .... 4 „
Baden, Hessen..........................3 „ usw.
zusammen 58 Stimmen.
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Extrahierte Ortsnamen: Berlin Gesamtdeutschlands Deutschland Hessen Deutschlands
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Geschlecht (WdK): koedukativ
4
§ 6. Der Bundesrat.
а) Zusammensetzung. Der Bundesrat besteht aus Vertretern der
Regierungen der verschiedenen Einzelstaaten. Da wir 25 Einzelstaaten im
Deutschen Reiche haben (Nr. 26, das unmittelbare Reichsland Elsaß-
Lothringen, hat keine ständige Vertretung im Bundesrat), würde sich zunächst
die Zahl von 25 Bundesratsmitgliedern ergeben. Aber die Verschiedenheit
der einzelnen Länder nach Umfang, Einwohnerzahl und anderer Be-
deutung begründet eine Verschiedenheit in der Zahl ihrer Bundesrats-
bevollmächtigten oder in der Zahl der Stimmen, die der Vertreter bei der
Abstimmung im Bundesrat abgeben darf. Bei der Festsetzung des Stimmen-
verhältnisses ist die Stimmenverteilung im Bundesrat des früheren deutschen
Bundes maßgebend gewesen. Vor der Auflösung des Bundes 1866 hatten
Österreich und die fünf Königreiche (Preußen, Bayern, Hannover, Sachsen,
Württemberg) je vier Vertreter oder je vier Stimmen, das Kurfürstentum
Hessen, die Großherzogtümer Hessen, Baden, Luxemburg, das Herzogtum
Holstein je drei, das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, die Herzog-
tümer Nassau und Braunschweig je zwei, die übrigen je eine Stimme.
Unter Berücksichtigung der 1866 und 1867 erfolgten Ausscheidungen und
Vereinigungen — davon abgesehen hat Bayern zwei Stimmen mehr
erhalten — stellt sich das Stimmenverhältnis im heutigen Bundesrat
folgendermaßen:
Preußen............................17 Stimmen,
Bayern..............................6
Sachsen und Württemberg .... je 4 „
Baden und Hessen...................... je 3 „
Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2 „
die übrigen 17 Staaten............... je 1 „
Zusammen 58 Stimmen.
Die Stimme des Fürstentums Waldeck, das nach einem besonderen
Vertrage vom 18. Juli 1867 seit dem 1. Januar 1868 von Preußen ver-
waltet wird, ist auf Preußen übergegangen, so daß dieses in Wirklichkeit
über 18 Stimmen im Bundesrat verfügt.
Das Reichsland Elsaß-Lothringen hat lediglich das Recht, bei An-
gelegenheiten des eigenen Landes zwei Kommissare zur Teilnahme an der
Beratung — nicht an der Beschlußfassung — in den Bundesrat zu
entsenden.
б) Geschäftsordnung des Bundesrats. Der Bundesrat tritt
zusammen nach Berufung durch den Kaiser. Diese Berufung muß in jeden:
Jahr erfolgen, und zwar mindestens stets bei Berufung des Reichstages,
sodann, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.
Der Vorsitz im Bundesrat und die Leitung der Geschäfte steht dem
Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser ernannt wird. Der Reichskanzler
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Geschlecht (WdK): koedukativ
30
geordnete der Oberamtsbezirke, 6 Abgeordnete der Stadt Stuttgart und
6 Abgeordnete der Städte Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heil-
bronn, Reutlingen und 17 Abgeordnete zweier Landesmahlkreise, sämtlich
in geheimer, direkter Wahl auf 6 Jahre gewählt. — 4 Kreise (unter je
einem Präsidenten), 63 Oberämter (unter einem Oberamtmann) und 1 Stadt.
Baden: Großherzogtum. Haus Zähringen. Staatsministerium aus
vier Einzelministerien. Landstände aus zwei Kammern. Zweite Kammer:
73 Abgeordnete, in allgemeiner, direkter, geheimer Wahl auf 4 Jahre ge-
wählt. 4 Bezirke unter Landeskonimissaren.
Sachsen: Königreich. Haus Wettin, Albertinische Linie. Oberste
Staatsbehörde Gesamtministerium, bestehend aus sieben Ministerien, Stände-
versammlung aus zwei Kammern. Zur ersten Kammer gehören 1 Prinz,
3 Vertreter der Stifter Meißen, Bautzen, Wurzen, 1 Vertreter der Uni-
versität Leipzig, der evangelische Oberhofprediger, der Superintendent von
Leipzig, 8 Vertreter von Standesherrschaften, 8 Vertreter von großen
Städten, 12 auf Lebenszeit gewählte Gutsbesitzer, 10 vom König berufene
Rittergutsbesitzer, 5 andere vom König auf Lebenszeit ernannte Mitglieder.
— Zur zweiten Kammer gehören 82 Abgeordnete, 37 der Städte, 45 des
platten Landes, durch indirekte, geheime Wahl auf 6 Jahre gewählt. —
5 Kreishauptmannschaften, an der Spitze ein Kreishauptmann. Unter diesen
die Amtshauptmannfchaften (an der Spitze ein Amtshauptmann) und 80
selbständige Städte.
Elsaß-Lothringen: siehe § 10.
Mecklenburg-Schwerin: Großherzogtum. Obotritisches Fürsten-
haus. Staatsministerium, vier Einzelministerien. Landstände für beide
Großherzogtümer Mecklenburg gemeinsam, bestehend aus Vertretern der
Ritterschaft und der Städte.
Hessen: Großherzogtum. Haus Brabant. Staatsministerium, drei
Ministerien. — Landstände aus zwei Kammern, zur zweiten 50 Abgeordnete
in indirekter Wahl auf 6 Jahre gewählt. — 3 Provinzen unter je einem
Provinzialdirektor, 18 Kreisämter unter einem Kreisrat.
Oldenburg: Großherzogtum. Haus Oldenburg. Staatsministerium,
drei Ministerien. Landtag eine Kammer aus 40 Abgeordneten, in allge-
meiner, direkter, geheimer Wahl gewählt. — Für die Fürstentümer Lübeck
und Birkenfeld besondere Provinzialräte von 15 bzw. 17 Mitgliedern.
Braunschweig: Herzogtum. Haus der Welfen — zurzeit Regent
Johann Albrecht, Herzog zu Mecklenburg. — Staatsministerium, drei Mini-
sterien. — Landesversammlung Kammer von 48 Abgeordneten, auf 4 Jahre
gewählt von den Stadtgemeinden (15), von den Landgemeinden (15), den
Berufsstünden (18 — 2 Geistlichen, 4 Großgrundbesitzern, 3 Gewerbe-
treibenden, 4 Vertretern wissenschaftlicher Berufsstände, 5 Höchstbesteuerten —).
6 Kreise unter einem Kreisdirektor.
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Extrahierte Personennamen: Birkenfeld Johann Albrecht
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Geschlecht (WdK): koedukativ
31
Sachsen-Weimar-Eisenach: Großherzogtum. Haus Wettin,
Ernestinische Linie. Staatsministerinm mit drei Abteilungen. Landtag
1 Kammer von 33 Abgeordneten (5 der größeren Grundbesitzer, 5 der
Höchstbesteuerten, 23 in allgemeiner, indirekter Wahl gewählt). 5 Ver-
waltungsbezirke unter Direktoren.
M e ck l e n b u r g - S t r e l itz: Großherzogtum. Obotritisches Fürstenhaus.
Landstände mit Mecklenburg-Schwerin gemeinsam.
Sachsen-Meiningen: Herzogtum. Haus Wettin, Ernestinische
Linie. Staatsministerium mit drei Ministerien. — Landtag 1 Kammer
von 24 Abgeordneten in geheimer, direkter Wahl auf 6 Jahre gewählt
(davon 8 Vertreter der größten Grundbesitzer und der Höchstbesteuerten).
Anhalt: Herzogtum. Haus der Askanier. Staatsministerium. —
Landtag 1 Kammer von 36 Abgeordneten (2 vom Herzog ernannt, die
übrigen in geheimer, indirekter Wahl auf 6 Jahre gewählt — 8 von den
meistbesteuerten Grundbesitzern, 2 von den meistbesteuerten Handels- und
Gewerbetreibenden, 14 von den Städten und 10 vom platten Lande,
5 Kreise (Kreisdirektoren).
Sachsen-Coburg und Gotha: Herzogtum. Haus Wettin,
Ernestinische Linie. Staatsministerium. Für gemeinschaftliche Angelegen-
heiten gemeinschaftlicher Landtag beider Herzogtümer, abwechselnd in Coburg
und in Gotha. Die Abgeordneten (11 für Coburg, 19 für Gotha) in
indirekter Wahl auf 4 Jahre gewählt.
Sachsen-Alten bürg: Herzogtum. Haus Wettin, Ernestinische
Linie. Staatsministerium. — Landtag 1 Kammer von 30 in direkter Wahl
auf 3 Jahre gewählten Abgeordneten (9 von den Höchstbesteuerten, die
anderen von den Städten und dem platten Lande gewühlt). 3 Landrats-
ämter unter Landräten.
Lippe: Fürstentum. Haus Lippe. Staatsministerium. — Landtag
1 Kammer von 21 Abgeordneten — 7 von den Höchstbesteuerten, 7 von
den geringer Besteuerten, 7 von den am geringsten Besteuerten —, in ge-
heimer, direkter Wahl auf 4 Jahre gewählt.
Waldeck: Fürstentum. Haus Waldeck. Die Verwaltung ist seitdem
1. Januar 1868 auf Preußen übergegangen. Der Fürst hat nur das Be-
gnadigungsrecht und die Verwaltung des Konsistoriums behalten. Der
Landesdirektor und die übrigen Beamten werden von Preußen ernannt.
Landtag 1 Kammer von 15 in indirekter Dreiklassenwahl auf 3 Jahre gewählt.
Schwarzburg-Rudolstadt: Fürstentum. Haus Schwarzburg.
Ministerium — Landtag 1 Kammer von 16 Abgeordneten (4 durch die
Höchstbesteuerten und 12 durch geheime, direkte Wahl auf 3 Jahre gewählt.
3 Landratsämter unter Landräten.
Schwarzburg-Sondershausen. Fürstentum. Haus Schwarz-
burg (aussterbende Linie). Ministerium — Landtag 1 Kammer von
18 Abgeordneten (6 vom Fürsten auf Lebenszeit ernannt, 6 durch die
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Geschlecht (WdK): koedukativ
86
Beratungsstellen eingerichtet, Stillprämien eingeführt, Säug-
lingsmilchanstalten, Säuglings- und Mutterheime geschaffen.
Trotz der kurzen Zeit, welche die öffentliche Fürsorge sich erst dem Säuglings-
wesen zuwendet, sind schon Bemerkenswerte Erfolge zu verzeichnen; so hebt
der Bericht über das Gesundheitswesen im preußischen Staate für 1906 die
Verminderung der Säuglingssterblichkeit hervor: von 1000 Lebendgeborenen
starben durchschnittlich im ersten Lebeusjahr in den Stadtgemeinden 180,47
(gegen 199,15 im Jahre vorher), in den Landgemeinden 174,61 (gegen
197,39 im Vorjahre). Die höchste Säuglingssterblichkeit fand sich inner-
halb Preußens — für 1907 auf je 100 Lebeudgeboreue Berechnet — in
Schlesien (22,1), in Hohenzollern (20,5), in Westpreußen (19,9), in Pom-
mern und Posen (18,5), in Sachsen (18,4), in Ostpreußen (18,2), in
Brandeuburg (17,9). Der Durchschnitt für ganz Preußen war 16,8; unter
diesem Durchschnitt stehen Berlin (16,3), Rheinland (14,9), Westfalen (14,2),
Schleswig-Holstein (13,8), Hannover (12,4), Hessen-Nassau (11,1). Der
Durchschnitt für das ganze Deutsche Reich Betrug 17,6; die Reihenfolge
der außerpreußischen Staaten Deutschlands in Ansehung der Säuglings-
sterblichkeit ist die: Reuß j. L. (23,0), Bayern (22,0), Reuß ä. L. (21,9),
Königreich Sachsen (20,8), Sachsen-Alteuburg (20,7), Württemberg (18,7),
Baden (17,5), Mecklenburg-Strelitz (17,4), Elsaß-Lothringen (16,2), Anhalt
(16,0), Lübeck (15,5), Großherzogtum Sachsen (15,4), Schwarzburg-Rudol-
stadt (14,9), Braunschweig (14,7), Mecklenburg-Schwerin (14,5), Sachsen-
Koburg-Gotha (14,3), Bremen (14,1), Hamburg (13,9), Schwarzburg-
Sondershauseu (13,7), Sachsen-Meiniugeu (13,5), Hessen (13,0), Oldeuburg
(11,9), Lippe (11,8), Waldeck (10,0), Schaumburg-Lippe (9,4).
Deutschland hat den traurigen Ruhm, mit seiner Kindersterblichkeits-
ziffer von keinem anderen Lande zurzeit übertroffen zu werden. Hierin eine
Änderung herbeizuführen hat eine lebhafte Bewegung eingesetzt. Im Juni
1909 fand zu Dresden unter starker Beteiligung aus allen Teilen Deutsch-
lands der erste deutsche Kongreß für Säuglingsfürsorge statt. Wie Geh.
Obermedizinalrat Dr. Dietrich vom preußischen Kultusministerium dort
hervorhob, entfallen von der Säuglingssterblichkeit des ersten Lebensjahres
1lb auf den ersten Monat, V9 aus die ersten vier Lebenstage. Das wichtigste
sei die Ernährung und Pflege in den ersten Tagen. Mutter- und Säug-
lingsheime müßten überall geschaffen werden, die Fürsorgeanstalten seien
im Deutschen Reiche Bei weitem nicht ausreichend. In dieser Beziehung
stehe Deutschland weit hinter Frankreich und Rußland zurück. — Aus dem
auf diesem Kongreß vorgebrachten statistischen Material eines anderen Redners,
des Professors Dr. v. Frauqus zu Gießen, entnehmen wir die Angabe,
daß in Deutschland bis zum fünften Lebensjahre jährlich 113000 Säug-
linge zugrunde gehen. Auch er forderte eine geordnete Anstaltspflege für
alle in Notlage befindlichen Mütter und ihre Kinder. Er schloß seine Rede
mit den Worten: „Die Maßnahmen gegen die Säuglingssterblichkeit er-
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TM Hauptwörter (200): [T174: [Preußen Sachsen Hannover Holstein Provinz Königreich Staat Oldenburg Braunschweig Dänemark], T78: [Mill Staat Million Deutschland Reich Europa Einwohner Land Jahr deutsch], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T116: [Vater Kind Mutter Sohn Bruder Herr Mann Auge Frau Hand], T81: [Herz Himmel Gott Welt Lied Leben Auge Erde Land Nacht]]
Extrahierte Ortsnamen: Schlesien Posen Sachsen Ostpreußen Brandeuburg Berlin Rheinland Westfalen Schleswig-Holstein Hannover Hessen-Nassau Deutschlands Bayern Sachsen Sachsen-Alteuburg Württemberg Baden Mecklenburg-Strelitz Elsaß-Lothringen Großherzogtum_Sachsen Braunschweig Mecklenburg-Schwerin Sachsen-
Koburg-Gotha Bremen Hamburg Schwarzburg-
Sondershauseu Sachsen-Meiniugeu Hessen Oldeuburg Deutschland Dresden Deutschland Frankreich Deutschland
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Geschlecht (WdK): koedukativ
197
ein, in Hamburg 40 799. Insgesamt waren unter diesen 1232, denen die
Landung an ihrem Ziel nicht gestattet war, fast ausnahmslos durch
ihr eigenes Verschulden infolge unrichtiger Angaben.
Das Landverkehrswesen.
Die Verkehrsanstalten des Deutschen Reiches.
§ 99. Das Post- und Telegraphenwesen.
Der Name Post kommt vom lateinischen Ausdruck positi équités her,
der bedeutet aufgestellte Reiter. Diese hatten im römischen Reich die Auf-
gabe, staatliche Briefschaften schnell weiter zu befördern, abzuliefern an den
nächsten Posten, der dann die Weiterspedierung besorgte. Ein ausgebildetes,
bis in die Einzelheiten hinein geregeltes Postwesen erscheint zuerst im
14. Jahrhundert in dem spanischen Königreich Arragonien*. Im Jahre
1460 richtete der aus einem italienischen Geschlecht stammende Roger
von Thurn und Taxis in Tirol eine Post ein, sein Sohn Franz nach
einem internationalen Postvertrag von 1505 unter Kaiser Maximilian drei
reitende Posten: zwischen Brüssel und Innsbruck, Brüssel und Paris,
Brüssel und Granada, und zwar nicht nur zur Beförderung von staatlichen
Briefschaften, sondern auch zur Vermittlung privater Korrespondenzen.
1615 wurde Lamoral von Thurn und Taxis zum erblichen Reichs-General-
postmeister ernannt. Die mehrfach erwähnte Familie hat das Monopol der
Briefbeförderung in einigen deutschen Staaten bis 1867 ausgeübt, wo es
seine Rechte gegen eine einmalige Entschädigung von 9 Mill. Mk. an
Preußen abtrat. Verschiedene deutsche Staaten hatten selbständige Posten
eingerichtet, um 1806 bestanden etwa 50 verschiedene Posten in Deutschland,
vor 1866 gab es außer der Thurn und Taxisschen Post eine preußische,
eine mecklenburgische, eine lübecksche, Hamburgische, bremische, hannoversche,
braunschweigische, oldenburgische, bayrische, württembergische, badische Post.
Die norddeutsche Bundespost wurde 1871 zur deutschen Reichspost er-
weitert, die Deutschlands Postverkehr umfaßt, abgesehen von den beiden
Königreichen Bayern und Württemberg, welche noch als Reservatrecht
selbständige Post mit eigenen Marken behielten (auf das Recht der eigenen
Marken hat Württemberg später verzichtet).
Die Kaiserlich Deutsche Reichspost hat laut Reichsgesetz vom 28. Oktober
1871 allein das Recht, gewerbsmäßig den Verkehr, soweit er sich in der
Form von schriftlichen oder gedruckten Mitteilungen oder von kleinen
Warensendungen abwickelt, zu vermitteln (Reichsmonopol). 1899 wurde 1
1 Ausführliche Darlegungen gibt das jüngst erschienene Werk von Dr. Fritz Ohm an n:
„Die Anfänge des Postwesens und die Taxis".
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